Wie schütze ich meine Arbeit? - Vermittlung von rechtlichem Grundwissen
von Jens Peter Kleinau
Bezeichnung: Wie schütze ich meine Arbeit?
Motivation: Publikation, Vermittlung von rechtlichem Grundwissen
Dieser Artikel wurde erstmalig im X-Zine veröffentlicht.
Ein Beitrag von Jens Peter Kleinau
Immer wieder kommt die Anfrage, wie schütze ich meine mühevolle Arbeit, wenn ich sie ins Internet stelle oder an Verlage schicke vor bösen Menschen (Kobolde interessieren hier weniger), die mit meiner Arbeit Geld verdienen, ohne dass ich davon profitiere. Mit andern (einfacheren) Worten, wie lässt sich die eigene geistige Leistung schützen.
Das wichtigste vorweg: Soweit eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt, sind Werke quasi ohne irgendeine "Anmeldung" (die das Urheberrecht nicht vorsieht) geschützt.
Firmenlogos u.ä. können zudem als (Bild-) Marke geschützt werden - und zwar mittels Markenanmeldung. Dies ist zugleich der empfehlenswerte Weg. Einzelheiten findet man unter "Wie melde ich eine Marke an?" auf http://www.dpma.de - (Deutsches Markenamt).
Ein billiger Beweis des Copyrights ist es, das Werk in einen versiegelten Umschlag zu stecken und an sich selbst zu versenden.
Dies wird auch "poor man's copyright" genannt, da es wirklich nur wenig Arbeit erfordert. Ein Siegel ist schon ein aufgeklebtes Stück Papier mit einer Unterschrift drauf. Oder einfach quer über den Verschluss des Briefumschlages schreiben.
Weitere Info findet man dazu im Beck-Rechtsberater: "Ideen schützen lassen?" (Band 5642)
Dies ist allerdings eine sehr schwache Sicherheit, die marginal dadurch erhöht werden kann, daß der Umschlag als Wertbrief versendet wird und somit die Post als zusätzlicher Beweis genutzt wird.
Als Gegner könnte man glatt behaupten, daß der Inhalt des Umschlages nach der Versendung möglicherweise ausgetauscht wurde. Dies zu wiederlegen wird schwer fallen. Es wird also hier um die Glaubwürdigkeit der Parteien in einem Rechtsstreit gehen.
Auf der sicheren Seite ist man nur wenn eine unabhängige, möglichst "amtliche" Person die Existenz eines Schriftstückes/Bildes zu einem bestimmten Zeitpunkt bestätigt.
Im Zweifel: Durch geeignete Zeugen. Häufig werden auf derartige Fragen eine notarielle Hinterlegung/ Beurkundung oder ähnliches empfohlen. Die hiermit verbundenen Kosten dürften Marken-/Design-Anmeldegebühren erreichen oder überschreiten.
Eine andere, billigere Möglichkeit ist es, Texte, Bilder etc. ausdrucken und vom Gerichtsvollzieher an sich selber zustellen zu lassen. Man erhält dann eine vom Gerichtsvollzieher beglaubigte Kopie. Der Vorgang schlägt sich auch in den Akten des Gerichtsvollzieher nieder, ist also immer beweisbar. Das kostet unter DM 100.
In Deutschland genießt derjenige, der auf dem Werk oder den Vervielfältigungsstücken als Urheber bezeichnet ist, die Vermutung der Urheberschaft, § 10 Abs. I. UrhG. Dies hat eine Beweislastumkehr zur Folge; die andere Seite muß beweisen, daß Sie nicht Urheber sind. Auch indiziert dies ein Verschulden des Verletzers.
Im deutschen Urheberrecht der Copyright-Vermerk deshalb vorteilhaft, weil der Verschulden voraussetzende Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Verschuldensfrage kaum angegriffen werden kann (Stichwort Beweiserleichterung).
Ein Verletzer der trotz des Copyright-Vermerks Urheberrechte nicht beachtet und sich später damit verteidigen will, "...wusste nichts vom Bestehen eines Urheberrechts ..." wird das Gericht wohl kaum überzeugen können.
In den USA ist der Copyright-Vermerk seit 1976 nicht mehr Voraussetzung für das Entstehen des Urheberrechts. Wohl schneidet der Vermerk hier den Einwand der Gutgläubigkeit ab. Dies hat Bedeutung für die Bemessung der Schadensersatzansprüche, auch die Erstattung der Anwaltskosten (in den USA bei Copyright-Klagen kaum unter $100,000.00) ist im Zweifel ausgeschlossen. Sollten Verwertungshandlungen in den USA geplant sein, empfiehlt sich auf jeden Fall eine zusätzliche Registrierung beim Copyright-Office, diese ist nämlich auch Voraussetzung für die Geltendmachung von gesetzlichen Schadensersatzansprüchen (statutory damages) und Anwaltskosten.
Ein großer Teil dieses Artikels entstammt den Beiträgen des öffentlichen Forums "Forum für Urheber- und Patentrecht im Forum Deutsches Recht" auf http://foren.recht.de/ insbesondere Michael Horak, Lars Gebauer, Hans-Jürgen Homann. Wir danken den Verfassern dieser Nachrichten.